Satzung und Jahresberichte

Wer das Leid der Tiere mindern will, muss es für die Menschen sichtbar machen. Mit sorgfältigen Recherchen, sachlicher Information und innovativen Aktionen engagieren wir uns gegen Verschleierung und Verdrängung – und für die Anerkennung von Tierrechten. Zur Aufklärung der Öffentlichkeit und praktischer Hilfe für Tiere in Not sind wir bundesweit mittels vieler Ortsgruppen aktiv.

ariwa-ortsgruppe

Satzung von Animal Rights Watch e.V., gültig ab 31.07.2022

1. Der Verein führt den Namen “Animal Rights Watch e.V.”

2. Der Verein hat seinen Sitz in Geseke und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Zweck des Vereins ist, durch Aufklärung, Vermittlung von Fachwissen und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und die Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tierausbeutung zu erstreben. Dies soll durch strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person veranlasst, durch Einflussnahme auf politische Entscheidungen mittels Kampagnenarbeit umgesetzt, durch Aufnahme von in Not geratenen Tieren praktiziert und durch die Verbreitung eines auf alle leidensfähigen Lebewesen gleichermaßen bezogenen Ethikbewusstseins mittels Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden.

2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere und ist nicht ortsgebunden.

3. Der Verein bemüht sich, alle Tiere, die in seine Obhut gelangen, bestmöglich zu versorgen und zu betreuen und sie entweder in ein tiergerechtes neues Zuhause zu vermitteln, oder schwer vermittelbaren Tieren ein dauerhaftes Zuhause zu bieten. Dazu zählen auch herrenlose Tiere, welche vom Verein als Fundtiere aufgenommen wurden und deren Besitzer nicht zu ermitteln sind und Tiere, die im Auftrag für Behörden aus öffentlicher Aufgabe aufgenommen wurden.

4. Der Verein bemüht sich auch jungen Menschen einen ethisch bewussten Umgang mit Tieren zu vermitteln.

5. Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere spendenbegünstigte Vereine finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt. Diese Hilfeleistung kann auch an ausländische Träger unter Beachtung des steuerbegünstigten Zweckes erfolgen.

1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und die zu deren Erreichung notwendigen Aufgaben wie Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen zu §3.3 Satz 2 sind beim Verein durch Arbeitsvertrag angestellte Mitglieder oder Mitglieder, die als Selbstständige, Vermieter oder ähnliches dem Verein geldwerte Leistungen in Rechnung stellen oder Sachgüter veräußern.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt. Ordentliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, durch praktische Tätigkeiten an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten und sind angehalten, regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auch andere Tierschutz- und Tierrechtsvereine, deren Ziele den Zielen des Vereins nicht widersprechen, können ordentliches Mitglied werden.

2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Handelt es sich bei einem ordentlichen Mitglied um eine natürliche Person, so hat diese eine Stimme. Handelt es sich bei einem ordentlichen Mitglied um einen angeschlossenen Verein, so hat dieser pro angefangene 5.000 Vereinsmitglieder eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

3. Jugendliche unter 18 Jahren können ordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden.

4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder werden über die Vereinsarbeit in schriftlicher Form (z.B. ein Vereinsheft) informiert und unterstützen die Arbeit des Vereins finanziell.

5. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

1. Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Beantragt ein Fördermitglied eine ordentliche Mitgliedschaft, reicht eine mündliche Beantragung aus. Ob der/die Antragsteller/in die Anforderungen nach §4 Absatz 1 erfüllt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend nach Anhörung des Antragstellers. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Antrages.

2. Die Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Antrages.

3. Jede Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche oder elektronische, formlose Kündigung gegenüber dem Vorstand oder der Verwaltung erklärt werden. Die Kündigung tritt sofort in Kraft.

5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Nach Erhalt dieser schriftlichen Stellungnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt
b) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet
c) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen aus § 4 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind (die Fördermitgliedschaft bleibt davon unberührt)
d) das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand ist

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

1. Jedes Fördermitglied und jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von ihm bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Angeschlossene Vereine haben jeweils einen Mindestbeitrag pro angefangene 5.000 Mitglieder zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, in Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen oder befristet auszusetzen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Der Jahresbeitrag ist im Januar eines jeden Kalenderjahres oder in Teilen am Beginn eines jeden Halbjahres, Quartals oder Monats und ohne besondere Aufforderung fällig. Bei Vereinseintritt ist der Mitgliedsbeitrag spätestens 2 Wochen nach Zustellung der Aufnahmebestätigung fällig. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung des zur Zahlung fälligen Jahresbeitrages.

1. Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und ein bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der/die Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Ist mehr als ein/e Kandidat/in für einen Vorstandsposten vorgeschlagen und hat dann keine/r dieser Kandidatinnen/Kandidaten mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann die/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

3. Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen und ist weisungsbefugt gegenüber Angestellten des Vereins. Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt ihn bei Abwesenheit. Der gesamte Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dazu gehören, neben der Umsetzung der Vereinsziele, unter anderem die ordnungsgemäße Protokollierung aller Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane, Finanz- und Steuerangelegenheiten, laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und die Jahresbilanz.

4. Der gesamte Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen.

5. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, falls die anfallenden Arbeiten das für ehrenamtliche Tätigkeiten zumutbare Maß überschreiten. Diese Tätigkeit ist zulässig, sofern ein Anstellungsvertrag zwischen Verein und Angestelltem/r geschlossen wird und die Mitgliederversammlung mehrheitlich keine Einwände erhebt. Auf den Mitgliederversammlungen werden dazu innerhalb des Jahresberichtes die Neuanstellungen von Vorstandsmitgliedern und die Höhe ihrer Bezüge offen gelegt. Erhebt die Versammlung daraufhin mehrheitlich Einspruch, so wird der Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen wieder aufgelöst.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die übrigen, auf den Hauptversammlungen gewählten Vorstandsmitglieder. Der/die Vorsitzende einzeln, der/die stellvertretende Vorsitzende einzeln oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vereinsvorsitzenden.

8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich einzuberufen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die ordentliche Mitgliederversammlung
a. beschließt über die Entlastung des Vorstandes
b. wählt den Vorstand
c. nimmt den Kassenbericht entgegen
d. beschließt über Satzungsänderungen
e. legt den Mindestmitgliederbeitrages fest
f. beschließt über die Auflösung des Vereins
g. beschließt über Anträge

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

3. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Die jeweilige Form (Präsenzversammlung oder virtuelle Mitgliederversammlung) bestimmt der Vorstand und teilt dies bei der Einladung mit.

4. Der Vorstand kann den Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.

5. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich durch einfachen Brief bekannt zu machen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen stimmberechtigtenMitgliedern mitgeteilt worden sind.

8. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Abstimmung muss ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder vorangegangen sein.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stiftung Tiernothilfe in Vellahn-Banzin, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Tierschutzes, insbesondere für das Projekt „Land der Tiere“ zu verwenden hat.

Verfügbare Jahresberichte zum Download

Text: © Animal Rights Watch e.V. | Bilder: © Animal Rights Watch e.V., Marco Molitor

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