Tierschutzfilmer*innen freigesprochen

In seinem mit Spannung erwarteten Urteil hat das Oberlandesgericht Naumburg im Februar 2018 drei Rechercheaktivist*innen endgültig vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Die drei Aktiven hatten 2013 heimlich in der Schweinezucht und -mast Sandbeiendorf Videoaufnahmen vom Leid der Tiere angefertigt. Bereits im September 2016 und Oktober 2017 wurden die drei Aktiven vom Amtsgericht Haldensleben und dem Landgericht Magdeburg freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte gegen den zweifachen Freispruch Rechtsmittel eingelegt.

22. Februar 2018, Naumburg

Das Filmen war gerechtfertigt

In seiner Begründung unterstrich der Vorsitzende Richter, der von den Vorinstanzen erkannte rechtfertigende Notstand habe angesichts untätiger staatlicher Kontrollorgane eindeutig vorgelegen. Das Handeln der Angeklagten, um dem Rechtsgut Tierschutz zur Durchsetzung zu verhelfen, sei vollauf gerechtfertigt gewesen. Die drei Aktivist*innen hatten die Anlage im Juni und Juli 2013 nachts mit dem Ziel betreten, die Zustände zu veröffentlichen und so den nötigen Druck für eine staatliche Verfolgung aufzubauen.

Für die Sauen hat sich nichts geändert

„Wir begrüßen es sehr, dass in allen drei Verhandlungen zu dieser Sache das Leid von Schweinen als gewichtiger Notstand gewertet wurde“, sagte Erasmus Müller, einer der Angeklagten. „Trotzdem macht es mich traurig, dass sich für die Tiere in der Anlage kaum etwas geändert hat. Einige Sauen, die wir 2013 dort gesehen haben, sind wahrscheinlich immer noch am Leben. Aber während ich in den letzten vier, fünf Jahren sehr viel erleben konnte, haben diese Sauen nur den immer wieder gleichen Zyklus aus Kastenstand, Gruppenhaltung, Geburt und erneut Kastenstand durchgemacht – ohne jede Aussicht auf Veränderung. All diese Tiere werden ihres Lebens beraubt.“

Gericht bestätigt Versagen der Behördenkontrollen

Das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt zugleich das Versagen der tierschutzrechtlichen Kontrollen durch die Veterinärbehörden. Die Kritik an dem ausdrücklichen Lob, das die Angeklagten vor dem Landgericht Magdeburg deshalb für ihr couragiertes Handeln erfahren hatten, wies der Richter abermals zurück. Niemand könne sich auf die Position zurückziehen, die Kontrolle des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben sei Sache der Behörden, wenn diese Behörden ihre Aufgabe in der Praxis nicht erfüllten.

Dieser Fall verdeutlicht einmal mehr, dass ein bundesweites Tierschutzverbandsklagerecht dringend nötig ist. Denn nur so kann die Arbeit von Veterinärbehörden kontrolliert werden. Darüber hinaus ist solches Filmmaterial unabdingbar für einen ehrlichen gesellschaftlichen Diskurs über die Tierhaltung.

Zum Hintergrund

Animal Rights Watch (ARIWA) veröffentlichte 2013 Filmmaterial aus der „van Gennip Tierzuchtanlagen GmbH“ in Sandbeiendorf (Sachsen-Anhalt). Die Aufnahmen wiesen schwere tierschutzrechtliche Verstöße in einem der größten Schweinezuchtbetriebe Deutschlands nach. Bei der anschließenden behördlichen Kontrolle wurden die Verstöße gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bestätigt und mit Bußgeld im sechsstelligen Bereich geahndet.

Jedoch stellte die ermittelnde Staatsanwaltschaft Magdeburg das Strafverfahren gegen Verantwortliche der van Gennip Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels-Kommanditgesellschaft wegen Verstoßes gegen § 17 TierSchG Ende 2015 ein. Gleichzeitig ermittelte die Staatsanwaltschaft Magdeburg weiter gegen die Tierschützer.

Die Staatsanwaltschaft bezweifelte, dass die Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes erheblich leiden, dass ihnen Schmerzen zugefügt werden oder dass das Wohlbefinden über ein schlichtes Unbehagen hinaus beeinträchtigt ist. Zu behaupten, viel zu enge Kastenstände, kein ständig vorhandenes Trinkwasser und zu enge Gruppenbuchten würden kein Leid verursachen, ist einfach zynisch. Allein die illegale Haltung von Ebern in Kastenständen, wie sie in Sandbeiendorf vorgefunden wurde, reicht für eine Strafverfolgung aus. Aber schon die legalen Haltungsbedingungen, wie sie in Verordnungen und Erlassen geregelt sind, widersprechen dem Tierschutzgesetz fundamental und bedeuten massive Tierquälerei.

Die Rechercheaktivist*innen standen dreimal vor Gericht.

Die erste Gerichtsverhandlung am Amtsgericht Haldensleben endete mit einem Freispruch nach § 34 StGB „Rechtfertigender Notstand“. Die Richterin sah das Rechtsgut Tierschutz in der Anlage mit 65.000 Tieren in einer Art verletzt, die den begangenen Hausfriedensbruch der drei Aktiven rechtfertigte. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Magdeburg Berufung ein. Das Landgericht Magdeburg bestätigte das Urteil im Oktober 2017. In seiner Begründung ging das Landgericht noch über die Argumentation des Amtsgerichts Haldensleben hinaus. Es hielt den Angeklagten den noch „stärkeren“ Rechtfertigungsgrund der Nothilfe (§ 32 StGB) zugute. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Die Revisionsverhandlung fand im Februar 2018 am Oberlandesgericht Naumburg statt.

Aus Sicht von ARIWA ist das Betreten von Anlagen der Tierindustrie zu Dokumentations- und Beweiszwecken gerechtfertigt. Das Recht der Tiere auf physische und psychische Unversehrtheit und auf ein Leben ohne Qual und Bedrängnis überwiegt unseres Erachtens das Hausrecht der Anlagenbetreiber und deren wirtschaftliche Interessen. Ein milderes Mittel, die Öffentlichkeit über die Zustände in den Tierfabriken zu informieren und die Strafverfolgungs- und Veterinärbehörden zum Tätigwerden zu motivieren, ist uns nicht bekannt. Denn häufig werden die Veterinärbehörden erst dann gegen Tierschutzverstöße aktiv, wenn Videomaterial vorliegt und dessen Veröffentlichung für öffentliches Interesse an weiterer Aufklärung sorgt. Wir sehen in der Erstellung und Verbreitung dieser Aufnahmen daher keinen Rechtsverstoß, sondern eine bürgerliche Pflicht. Das Urteil in diesem Revisionsverfahren kann die rechtliche Bewertung solcher Fälle grundlegend beeinflussen.

Stand: 10/2018 | Text: Animal Rights Watch e.V. | Bilder: Animal Rights Watch e.V. | M.studio fotolia.com

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