Tierschutzvideos dürfen auf Straße gezeigt werden

Über fünf Jahre führte Animal Rights Watch einen Rechtsstreit gegen die Kreispolizeibehörde Siegen. ARIWA-Aktive hatte in der Siegener Fußgängerzone mehrfach Tierschutzfilme auf einer Leinwand vorgeführt, die auch Szenen aus Schlachthäusern, Mastbetrieben und Pelztierfarmen zeigten. Die Filme wurden von der Polizei per Auflage pauschal zensiert und hinter Sichtschutzwände verbannt.

2010, Münster und Siegen

Rechtswidrige Polizeiauflagen

Wie der 5. Senat des OVG Münster im Mai 2010 in einem Schriftsatz an die Prozessbeteiligten feststellte, ist „eine Rechtsgrundlage für diese Anordnung nicht ersichtlich”. Das Gericht führte unter anderem als Begründung einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes an, wonach „ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers kein Belang ist, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf”. Die polizeiliche Auflage wurde als rechtswidrig und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg als wirkungslos erklärt (OVG Münster, 5 A 699/08).

Zensur und Behördenwillkür

Die Polizei Siegen ging zeitweise so weit, dass selbst kleinformatige DINA4-Bilder zensiert und während einer Kundgebung beschlagnahmt wurden. „Damit ist jetzt Schluss”, so der betroffene Versammlungsleiter und Vorstandsmitglied, Jürgen Foß. Der Tierrechtler meint: „Mit dem Verbannen der freien Meinung hinter Sichtschutz war Zensur und Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet. Zensur nach persönlichen Neigungen und Versammlungsinhalten bedeutet das Ende von Meinungs- und Pressefreiheit.

Richtungweisendes Verfahren für andere Betroffene

Einige wenige andere Städte machten Tierschützer*innen ähnliche Auflagen. ARIWA ermuntert jeden betroffenen Verein, sich unter Berufung des richtungweisenden Verfahrens des OVG Münster rechtlich zur Wehr zu setzen. Der Gerichtsbeschluss des 5. Senats des OVG Münster und weitere Dokumente aus diesem Rechtsstreit stehen weiter unten zum Download bereit.

Der Berliner Rechtsanwalt der Kläger*innen, Hans-Georg Kluge, früher selbst Richter an einem Oberverwaltungsgericht, hält solche Auflagen der Polizei für die „Entkernung eines zentralen Grundrechts”. Müssten Versammlungsteilnehmer auf zentrale Kundgabemittel wie bewegte oder unbewegte Bilder verzichten, hätte das nach Auffassung Kluges nichts mehr mit dem wesentlichen Inhalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zu tun.

Stand: 05/2010 | Text: Animal Rights Watch e.V. | Bilder: Animal Rights Watch e.V.

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